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Statuten

Statuten
European Mooney Pilots and Owners Association
Stand: 27. Juni 2019

Name, Sitz und Zweck

 §1 Name

Unter dem Namen „European Mooney Pilots and Owners Association“ (EMPOA) besteht ein Verein im Sinn des Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

§2 Sitz

Der Sitz befindet sich am Domizil der kaufmännischen Leitung.

§3 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für in der Satzung geregelte Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Die Zusammenführung und Unterstützung von Mooney-Piloten und –Haltern
  • Vertretung gemeinsamer Interessen von Mooney-Piloten und –Haltern
  • Technische und fliegerische Aus- und Fortbildung von Piloten und Haltern

 

Vereinsstruktur

§4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren / Kassenprüfer
  • Referate
§5 Generalversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie hat folgende Befugnisse:

  1. Abnahme des Jahresberichts und der Rechnungslegung
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. Änderung der Satzung
  6. Ausschluss von Mitgliedern
  7. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  8. Auflösung des Vereins.

Die Generalversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen und ist möglichst innerhalb der ersten neun Monate des Vereinsjahres abzuhalten. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Einberufung der ordentlichen sowie der außerordentlichen Generalversammlung/Mitgliederversammlung erfolgt, unter Angabe der Tagesordnung, durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung an die Mitglieder oder durch Publikation im Vereinsorgan (Internetseite www.empoa.eu) mindestens 30 Tage im voraus. Weitere Dokumente sind für die Einladung nicht erforderlich.

Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Anträge, die auf die Tagesordnungsliste gesetzt werden sollen, müssen mindestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung bei der Geschäftsstelle eingehen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. In jeder Versammlung ist ein Protokoll zu führen Die Protokolle sind vom Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und können von jedem Mitglied eingesehen werden. Jedes Mitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme.

Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung nicht ein anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Abstimmung per Vollmacht ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende das Recht, den Stichentscheid zu geben.

Wahlen werden offen vorgenommen, wenn die Generalversammlung nichts Anderes beschließt.

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Erforderlich ist jedoch eine Mindestanwesenheit von sieben Mitgliedern.

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern:

  • Einer/Einem Vorsitzenden (engl. President)
  • Einer/Einem stellvertretenden / 2.Vorsitzenden (engl. Vice-President)
  • Einer/Einem Kassier / Schatzmeister (engl. Treasurer)
  • Einer/Einem Pressesprecher (engl. Spokesperson)
  • Einer/Einem Technischen Leiter (engl. Technical Director)

Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit. Das Vorstandsamt erlischt mit dem Verlust der Mitgliedschaft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung abberufen werden.

Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Er konstituiert sich selbst.

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der 1. Vorsitzende oder ein Stellvertreter mit je einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorstand bestellt eine Geschäftsstelle, die im Rahmen des Geschäftsreglements die administrativen Aufgaben wahrnimmt.

Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands vorzeitig aus ihrem Amt aus, so wählt die Mitgliederversammlung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen jeweiligen Nachfolger. Findet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nicht spätestens 6 Monate nach dem Ausscheiden statt, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Nachfolgers weiter, beim Ausscheiden des Präsidenten übernimmt der zweite Vorsitzende dessen Aufgaben. Die Amtszeit der außerhalb des üblichen Turnus gewählten Vorstandsmitglieder endet mit dem Ablauf der turnusmäßigen Amtszeit. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes wird durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder nicht berührt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.

Aufgabe des Kassiers ist die ordnungsgemäße Führung der Buchhaltung des Vereins, sowie die Durchführung aller hiermit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten. Der Kassier ist dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der Kassier seinen Kassenbericht bekannt. Eine Prüfung der Bücher erfolgt durch die beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren.

Scheidet der Kassier durch Tod, Amtsniederlegung oder aus einem sonstigen Grunde während seiner Amtsperiode aus dem Amt aus, so wählt die Mitgliederversammlung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger. Findet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nicht spätestens 6 Monate nach dem Ausscheiden statt, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Nachfolgers weiter

§7 Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren setzen sich aus zwei Personen zusammen, die nicht Vorstands­mitglieder sind. Es kann auch eine juristische Person (z.B. eine Treuhandgesellschaft) als Rechnungsrevisoren bestimmt werden.

Die Rechnungsrevisoren erstatten der Generalversammlung den Revisionsbericht. Sie können während des Jahres Stichproben in die Buchhaltung des Vereins vornehmen.

Die Rechnungsrevisoren werden im gleichen Zyklus wie der Vorstand gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§8 Referate

Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit kann der Vorstand Referate einrichten. Die Berufung/Abberufung von Referentinnen/Referenten erfolgt durch den Vorstand und ist auf die Amtszeit des Vorstandes begrenzt. Referentinnen/Referenten nehmen mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil.

Mitgliedschaft

§9 Mitgliederkategorien

Der Verein unterscheidet unter folgenden Mitgliederkategorien:

  • Ordentliche Mitgliedern
  • Fördermitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
§10 Aufnahme

Als ordentliche Mitglieder kann jede natürliche Person aufgenommen werden. Juristische Personen können nur als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach Einreichen einer schriftlichen Beitrittserklärung. Sie kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung gewählt. Mit der Ehrenmitgliedschaft werden Personen ausgezeichnet, die sich durch besonderen Einsatz im Rahmen des Vereinszwecks verdient gemacht haben.

§11 Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung bestimmt und in einer Gebühren­ordnung veröffentlicht. Die Mitgliederbeiträge sind unabhängig vom Eintrittsdatum in voller Höhe zu Beginn des Vereinsjahres fällig.

Der Vorstand ist befugt, Mitgliedern, die wegen ihrer wirtschaftlichen Lage nicht im Stande sind, die vollen Beiträge zu entrichten, diese auf Antrag, für einen befristeten Zeitraum ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.

Ehrenmitglieder sind von jeglichen Mitgliedsbeiträgen befreit.

Außer den Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der Spender innerhalb der satzungsgemäßen Zwecke nähere Bestimmung treffen kann.

§12 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod.

Ein Vereinsaustritt kann auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündi­gungs­frist erfolgen. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung (Brief, Fax, Email) an den Vorstand.

Ein Mitglied kann von dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet oder das Vereinsleben nachhaltig stört. Bei mehr als einjährigem Zahlungsrückstand eines Mitgliedes kann der Vorstand nach erfolgloser Mahnung durch einstimmigen Beschluss das Ende der Mitgliedschaft feststellen.

Vor dem Ausschluss kann eine Anhörung des Mitgliedes durch den Vorstand beantragt werden.

Austretende Mitglieder sind verpflichtet, laufende und ausstehende Beiträge zu begleichen.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben unter keinen Umständen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Finanzen

§13 Haftung

Für Forderungen an den Verein haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

Der Vorstand, insbesondere der Kassier haftet gegenüber dem Verein nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.

Die Mitglieder haften gegenüber dem Verein nur bis zur Höhe des von der Generalversammlung jeweils beschlossenen Jahresbeitrages. Jegliche weitere Haftung ist ausgeschlossen.

Bei Veranstaltungen ist die Versicherung Sache der Teilnehmer

§14 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Zuwendungen und Erträge aller Art.

Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern belegbare Auslagen, die in Zusammenhang mit deren Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, ersetzen. Hierbei ist auf die Verhältnismäßigkeit zu achten.

Auflösung

§15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei viertel der angegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Wird der Verein aufgelöst, entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses. Die Abwicklung wird vom Vorstand als Liquidator durchgeführt, falls die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.


Schlussbestimmungen

§16 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§17 Inkrafttreten

Die Statuten sind an der ordentlichen Gründungsversammlung vom 03. April 2009 angenommen und in Kraft gesetzt worden. Eine ordentliche Revision fand auf der Hauptversammlung vom 17. Juni 2019 statt.

Finanz- und Kassenordnung
European Mooney Pilots and Owners Association

Stand: 29. März 2009

§1 Formvorschriften

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zeichnungsberechtigt für die Kosten sind jeweils allein der Kassier und der Vorsitzende / die Vorsitzende bzw. eine schriftlich für diese Aufgabe benannte Person. Bei Ausgaben, welche die Liquidität des Vereins auch nur vorübergehend gefährden, kommt dem Kassier ein Vetorecht zu.

§2 Einnahmen- und Ausgabennachweis

Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich durch Originalbelege nachzuweisen. Gegenstand und Höhe des Betrages sowie Empfänger bzw. Absender müssen ersichtlich sein. Belege, aus denen der Zahlungsgrund nicht ohne weiteres ersichtlich ist, müssen schriftlich erläutert werden.

Wenn mit besonderer Begründung keine Originalbelege Dritter vorgelegt werden können, sind ausnahmsweise Ersatzbelege zulässig, wenn sie die Anforderungen der Finanz- und Kassenordnung ansonsten erfüllen.

§3 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt im Auftrag des Vorstandes die Finanzgeschäfte des Vereins.

Der Kassier hat – neben den in den Statuten festgelegten Aufgaben,

  • den Vorstand regelmäßig über die finanzielle Situation des Vereins zu unterrichten,
  • Mitgliedsbeiträge einzuziehen und das Mahnwesen zu führen
  • (Spenden-) Quittungen auszustellen,
  • sämtliche Zahlungsflüsse des Vereins zu verwalten
  • den Kassenprüfern bei ihrer Amtsausführung behilflich sein sowie ihnen die notwendigen Auskünfte zu erteilen,
  • der Mitgliederversammlung am Ende der Amtsperiode bzw. bei vorzeitigem Rücktritt oder sonstigem Ausscheiden aus dem Amt einen Rechenschaftsbericht über seine Amtszeit abzulegen und
  • zum Ende des Kalenderjahres eine Saldierung der Konten- und Kassenbestände sowie alle für die turnusgemäße Überprüfung der Steuerpflichtigkeit bzw. der Gemeinnützigkeit notwendigen Unterlagen anzufertigen, so daß die nachfolgenden Kassier darauf zurückgreifen können.
§4 Rechte und Pflichten der Revisoren

Die beiden Revisoren prüfen die Kasse des Vereins jährlich. Die Prüfung beinhaltet auch eine Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Vereinsmittel gemäß der Vereinssatzung.

Die Revisoren kontrollieren, ob für alle Einnahmen und Ausgaben die erforderlichen Belege vorhanden sind und ob Kassen- und Kontostände mit den Angaben in den Büchern übereinstimmen.

Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung Mitteilung zu machen, ob sie bei der Prüfung Unregelmäßigkeiten oder grobe Verstöße gegen die Finanz- und Kassenordnung bzw. der Vereinssatzung festgestellt haben.

§5 Änderung der Finanz- und Kassenordnung

Änderungen der Finanz- und Kassenordnung erfolgen analog zu den Anforderungen der Vereinsstatuten.

§6 Inkrafttreten

Die Finanz- und Kassenordnung erlangt mit Inkrafttreten der Vereinsstatuten Gültigkeit.

 

Anhang

Organisation und Definitionen für Touren, Reisen und Ausflüge innerhalb des Vereins

Vorstandsbeschluss 01/2017

Geltendes Dokument im Anhang an die Statuten der EMPOA

Vorwort:

Touren, Reisen und Ausflüge sind ein wichtiger Bestand der Fliegerei mit unseren Mooneys. Unsere Speedmaschinen sind dafür ausgelegt, längere Distanzen zu überwinden und uns zu neuen Orten zu bringen, wobei wir alte und neue Freunde treffen. Daher verdienen Touren, Reisen und Ausflüge die besondere Aufmerksamkeit und Unterstützung seitens Mitgliederschaft und Vorstand. Der Vorstand der EMPOA hat daher folgende Regeln und Definitionen erlassen, um die Planung und Ausführung zukünftiger Touren, Reisen und Ausflüge zu vereinfachen und für jedes Mitglied transparent zu machen. Wir betonen ausdrücklich, dass dies im Glauben geschieht, dass jedes Engagement seitens der Mitglieder in Bezug auf Touren, Reisen und Ausflüge fördernswert erscheint und von uns unterstützt wird.

Definitionen:

Wir unterscheiden in diesem Dokument drei verschiedene Arten von Touren, Reisen und Ausflügen, die jeweils unterschiedlich geplant und ausgeführt werden:

  • Mooney-Wochenenden (ehemals „Fastflyer Meetings“)
  • EMPOA-Clubreisen
  • Privat organisierte Reisen für Mitglieder auf Initiative einzelner EMPOA-Mitglieder (auch professionell organisiert)

Mooney-Wochenenden (ehemals “Fastflyer Meetings”) sind normalerweise kürzere (bis drei Tage/zwei Nächte) Ausflüge, die von einem oder mehreren EMPOA-Mitgliedern organisiert werden. Die Vorstandschaft der EMPOA ist hierbei nur minimal, wenn überhaupt, involviert, leistet auf Wunsch aber publizistische Unterstützung in Form von Newslettern und/oder Bekanntmachung auf der Webseite des Vereins. Die Wochenenden werden von den Mitgliedern selbst bezahlt, Hotelübernachtungen und –reservierungen sollen möglichst von jedem selbst übernommen werden, um den Arbeitsaufwand für die Organisatoren im Rahmen zu halten. Sollte der Organisator eines Wochenendes mit offenen Rechnungen oder außergwöhnlichen Belastungen (z. B. Stornierungen in letzter Minute aufgrund von Wetter o. ä.) konfrontiert sein, so kann er sich hiermit nach der Veranstaltung an den Vorstand des Vereins wenden. Der Vorstand wird dies dann wohlwollend prüfen und ggf. ersetzen.

EMPOA-Clubreisen sind längere (mindestens vier Tage/drei Nächste) Reisen, die bis zu drei Mal pro Jahr organisiert werden können. Diese Reisen finden im Namen und auf Rechnung des Vereins statt und Zahlungen sollen über das Konto des Vereins erfolgen. Ein Mitglied des Vereins dient bei solchen Reisen jeweils für Vorstand und Teilnehmer als Ansprechpartner und Verantwortlicher. Der/die Verantwortliche kann auf Antrag vom Vorstand seine nachgewiesenen Kosten, die ihm/ihr für die Organisation einer solchen Reise entstehen, erstattet bekommen. Die Erstattung ist hierbei beschränkt auf: Sprit für das Flugzeug für bis zu zehn Flugstunden, Mietwagen der Kompaktklasse für bis zu vier Tage und Hotelübernachtung (bis zu 100 €/Nacht) für bis zu vier Nächte.

Mitglieder, die eine solche Reise planen möchten, sollen sich mindestens vier Wochen vor einer entsprechenden Vorbereitungsreise an den Vorstand wenden. Als Vorlauf für den Termin werden sechs Monate empfohlen, damit eine entsprechende Information an die Mitglieder erfolgen kann und sich möglichst viele beteiligen. Der Organisator ist für die Erstellung einer realistischen finanziellen Kalkulation in Form eines Pakets verantwortlich. Er nimmt auch die notwendigen Reservierungen und Buchungen vor und dient als Anlaufpunkt für Mitglieder während der Vorbereitungs- und Anmeldephase. Das finanzielle Restrisiko einer solchen Reise trägt die EMPOA. Das organisierende Mitglied soll an der von ihm geplanten Reise teilnehmen und während der Reise soweit möglich als Führer und Ansprechpartner für die teilnehmenden Mitglieder dienen.

Falls in einem Jahr das Kontingent von drei Clubreisen bereits ausgeschöpft sein sollte, so wird der interessierte Organisator darüber informiert und erhält auf Wunsch Priorität im Folgejahr. Die vom organisierenden Mitglied errechneten Preise sind zu zahlen und bei Nichtantritt der Reise verloren. Erstattungen können nur erfolgen, wenn die in der Reise eingebundenen Unternehmen einen Nachlass gewähren.

Privatreisen für EMPOA-Mitglieder sind alle anderen Arten von Touren, Reisen und Ausflügen mit einem Bezug zur Fliegerei, die von Interesse für Mitglieder sein können. Dies reicht von einfachen Restaurantreservierungen hin zu längeren Ausflügen und Überseereisen. Der Vorstand der EMPOA ist in diese Reisen nicht eingebunden und die Kassen des Vereins werden hierfür nicht verwendet. EMPOA möchte solche Unternehmungen jedoch durch kostenfreie Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins und einen entsprechenden Versand als Newsletter an die Mitgliedschaft unterstützen. Ein eventuelles Vertragsverhältnis kommt bei solchen Reisen bestenfalls zwischen dem Organisator und dem einzelnen Teilnehmer zustande.

Beschlossen vom Vorstand der European Mooney Pilots and Owners Association, 21. Oktober 2017

David Kromka – Philippe Coffinet – Lothar Lucks